Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Rechtsanwalt Georg Niemöller
Der Opferanwalt

Der Opferanwalt in Strafsachen

 
 

Was ist ein Opferanwalt ?
Ein sogenannter Opferanwalt ist ein Rechtsanwalt, der die Interessen von Opfern einer Straftat vertritt. Hiermit ist nicht nur die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, Unterlassungs- ansprüchen oder auch Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz gemeint, sondern auch die Vertretung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter. Insofern ist insbesondere die Rolle des Anwaltes als Zeugenbeistand oder auch Vertreter der Nebenklage von Relevanz. Der Opferanwalt kann in diesem Zusammenhang schon im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren tätig werden und z.B. bei polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmungen anwesend sein. Über den Opferanwalt kann das Opfer zudem schon in diesem Verfahrensstadium Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erhalten oder etwaige amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen.

Was vielen Opfern bestimmter Straftaten unbekannt ist, ist der Umstand, dass sie als sog. Nebenkläger selbst die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Strafverfahren gegen den Angeklagten haben.

Was ist eine Nebenklage ?

Opfer bestimmter Straftaten haben die Möglichkeit, sich ab der Anklageerhebung dem Strafverfahren als sog. Nebenkläger anzuschließen. Dies verschafft dem Opfer weitreichende Einflussmöglichkeiten auf den Gang des Verfahrens. Dem Nebenkläger stehen - vergleichbar mit den Rechten der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - nämlich eigene Verfahrensrechte zu, welche in den §§ 397 - 401 der Strafprozessordnung (StPO) näher geregelt sind. Hier sei beispielsweise das Recht genannt, Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen, oder auch die Möglichkeit der Befragung des Angeklagten, der Zeugen und etwaiger Sachverständiger. Ebenso kann der Nebenkläger eigene Beweisanträge formulieren und auch sonstige Anträge stellen.  Beispielsweise kann er in bestimmten Prozesslagen den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen sowie auch den Ausschluss des Angeklagten bei der Befragung von Opferzeugen. Die zuletzt genannten Rechte gewinnen besondere Bedeutung für das Opfer bei angeklagten Sexualdelikten.

Beabsichtigt man eine Beteiligung an einem Strafverfahren als Nebenkläger, so ist es stets sinnvoll sich durch einen in diesen Dingen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um die einem tatsächlich zustehenden Rechte auch sinnvoll nutzen und einsetzen zu können. Entscheidend ist hier die Erfahrung des beauftragten Rechtsanwaltes, denn auch vielen mit der Materie nicht vertrauten Anwälten sind die der Nebenklage zur Verfügung stehenden Instrumentarien oft unbekannt. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, anstelle des Wohnortes des Opfers auch die Anschrift des Opferanwaltes als ladungsfähige Anschrift zu verwenden (§ 68 II, III StPO), ein kleiner Kniff, der dem Opfer aber die Nennung seiner Adresse in der Hauptverhandlung ersparen kann.

Wer ist nebenklageberechtigt ?
Wer nebenklageberechtigt ist, ist in § 395 StPO geregelt. Im wesentlichen handelt es sich dabei um Opfer nachfolgend angeführter Straftaten: Zunächst sind hier nahezu die meisten Sexualstraftaten zu nennen (sexueller Missbrauch, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung), Beleidigung, Verleumdung u.ä. sowie diverse Körperverletzungstatbestände und qualifizierte Fälle der Freiheitsberaubung sowie Tötungsdelikte. Im Falle der Tötungsdelikte steht übrigens auch nahen Angehörigen ein Recht zur Nebenklage zu (z.B. Eltern, Kindern, Lebenspartner oder Ehegatten). Seit 2006 ist bei bestimmten Delikten auch eine Nebenklage gegen Jugendliche statthaft, wobei hier insbesondere der Bereich der Sexualverbrechen zu benennen ist.

Wer trägt die Kosten der Nebenklage ?
Wird die angeklagte Person verurteilt, muss diese im Regelfall auch die Kosten der Nebenklage tragen. Auf Antrag kann Ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt werden, falls Sie die Kosten keinesfalls selbst tragen können. Für einen bestimmten Personenkreis ist die Beauftragung eines Anwaltes kostenfrei. Dies folgt aus der Regelung des § 397 a StPO. Hier ist insbesondere das noch nicht 16 Jahre alte Opfer einer Sexualstraftat, eines versuchten Tötungsdeliktes oder einer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu nennen. Diesem ist nämlich auf Antrag (den Ihr Anwalt stellen wird) immer ein Anwalt beizuordnen, ohne dass überhaupt ein Prozesskostenhilfeantrag zu stellen ist. Ist das Opfer bei der Antragstellung über 16 Jahre alt, so ist dies nur dann der Fall, wenn die in Rede stehende Tat ein Verbrechen ist. Gemeint ist damit ein solcher Straftatbestand, für den das Gesetz eine Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr vorschreibt (also z.B. Vergewaltigung).
Ist kein Fall der gesetzlichen Kostenübernahme gegeben, so kann man sich aber an einschlägige Opferhilfsorganisationen wenden, die einem in diesen Fragen zur Seite stehen und teilweise auch die Kosten übernehmen. Als Ansprechpartner empfehlen wir z.B. den sog. Weissen Ring, der mit großem Engagement Opferinteressen vertritt und Ihnen auch vor Ort kompetente Ansprechpartner benennen kann.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber Ihnen als Opfer einer Straftat sinnvolle Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen an die Hand gegeben hat. Erst durch anwaltliche Unterstützung werden Sie in der Lage sein, diese Möglichkeiten gänzlich ausschöpfen zu können.

Rechtsanwalt Niemöller steht Ihnen gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung. Er kann auf jahrelange Tätigkeit im Bereich der Opfervertretung zurückblicken und begleitet Sie gerne von Beginn an durch das ganze Verfahren. Die Tätigkeit des Opferanwaltes besteht in anwaltlicher und menschlicher Unterstützung des Opfers und in der Benennung von Hilfsorganisationen und der Kontaktherstellung zu erfahrenen Therapeuten.

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