Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Rechtsanwalt Georg Niemöller
Verjährung /Straftat

 

 Verjährung der begangenen Straftaten

Was bedeutet Verjährung? Verjährung bedeutet, dass die Straftat nach Ablauf einer bestimmten Zeit  juristisch nicht mehr geahndet werden, es also nicht mehr zu einer Anklage und Verurteilung des Täters kommen kann. Normalerweise beginnt die Verjährung von Straftaten mit deren Beendigung, wobei nur Mord (§ 211 StGB) überhaupt nicht verjährt. Im Sexualstrafrecht gilt jedoch eine wichtige Besonderheit:

 

Bei den Sexualdelikten nach den §§ 174 bis 174 c und 176 bis 179 galt bisher hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfristen eine wichtige und wesentliche Besonderheit. Deren Lauf begann bisher erst dann, wenn das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 78 b StGB alte Fassung),

Achtung Änderung !

Am 30 Juli 2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) in Kraft getreten. Demzufolge wurde der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist vom 18. auf das 21. Lebensjahr verschoben. Alle schweren Sexualdelikte verjähren danach grundsätzlich frühestens mit Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers. Die durch das StORMG geänderten Verjährungsvorschriften sind am Tag nach der Verkün­dung des Gesetzes in Kraft getreten. Sie wirken verjährungsverlängernd auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch nicht verjährt waren.

Der dieser Ausnahme zu Grunde liegende Gedanke ist der, dass das missbrauchte Kind seine Volljährigkeit abwarten kann und anschließend in der Lage ist eine Strafverfolgung des Täters einzuleiten, ohne eine bis dahin eingetretene Verjährung der Tat fürchten zu müssen. Dieser "aufgeschobene" Verjährungsbeginn ist wichtig, denn vielen Opfern wird erst nach Jahren klar, dass sie missbraucht wurden oder sie benötigen erst die Trennung vom Elternhaus, um den Mut zu einer Strafanzeige zu finden.

Wie lange läuft die begonnene Verjährungsfrist ?

Hier wird es leider ein wenig kompliziert, denn die Dauer der Frist richtet sich nach der Strafandrohung des Strafgesetzes, gegen das verstoßen wurde. Nachzulesen ist dies in § 78 des StGB:

Die Verjährungsfrist beträgt:

  1. 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. 20 Jahre bei Taten die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedroht sind,
  3. 10 Jahre bei Taten die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind,
  4. 5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind,
  5. 3 Jahre bei den übrigen Taten.

Im Einzelfall muss man also erst einmal überprüfen, welches Strafgesetz im konkreten Fall betroffen ist, um sich dann anhand des dafür vorgesehenen Strafmaßes an den vorab angesprochenen Fristen orientieren zu können. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass der Lauf der Verjährungsfrist wiederum durch bestimmte Ereignisse unterbrochen worden sein kann, was dann zur Folge hat, dass die Frist erneut voll zu laufen beginnt (§ 78 c StGB). Beispielsweise wird die Verjährung in diesem Sinne unterbrochen, durch die erste Vernehmung des Beschuldigten (= korrekte juristische Bezeichnung des Tatverdächtigen im Ermittlungsverfahren), die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft oder auch durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung. Die korrekte Dauer der Verjährungsfrist wird also in der Regel nur ein Jurist feststellen können. Wichtig für Sie dürfte indes der verschobene Lauf des Beginns der Verjährung sein.

 Verjährung im Zivilrecht

Die zivilrechtliche Verjährung für Schadenersatzansprüche von bislang 3 Jahren (ab dem 21. Lebensjahr) ist nun auf 30 Jahre verlängert worden (vgl. § 197 Absatz 1 BGB, § 201 BGB). Diese Verlängerung gilt nicht nur lediglich für Schadenser­satzansprüche wegen einer vor­sätzlichen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern vielmehr auch für solche wegen vorsätz­licher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge­sundheit und der Freiheit.

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