Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Rechtsanwalt Georg Niemöller
Festnahme

Was tun im Fall einer Verhaftung oder Festnahme ?

 

 

Die erste Grundregel lautet zum Tatvorwurf schweigen. Dieses Schweigerecht bedeutet, dass Sie NIEMALS Angaben zur Sache machen müssen und sollten; sondern lediglich die sog. Angaben zur Person, vgl. § 111 OWiG, also Benennung von Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Anschrift und Beruf. Sobald Sie als Beschuldigter darüber hinausgehende Äußerungen machen, kann darin bereits eine Angabe zur Sache zu sehen sein, die dann später gegen Sie verwendet werden kann.

Sodann verlangen Sie unmissverständlich und sofort, dass Ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gegeben wird. Dieses Recht steht Ihnen zu und ein korrekt arbeitender Polizeibeamter wird Sie sowohl auf Ihr Schweigerecht als auch auf Ihr Recht zur Konsultation eines Rechtsanwaltes hinweisen und zwar vor einer Vernehmung. Weiterhin können Sie verlangen, dass ein Angehöriger bzw. eine andere Person Ihres Vertrauens von der Festnahme unterrichtet wird.

 

Lassen Sie Ihrem Anwalt folgende Daten zukommen:  

Name,

Geburtsdatum,

Meldeadresse,

Tag und Art des angeblichen Vorfalls,

alle Ihnen bekannten Aktenzeichen,

Aufenthaltsort

und Telefonnummer und Namen  der Dienststelle, wo Sie festgesetzt sind.

Verweigert man Ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Ihrem Rechtsanwalt, was nach Mandantenangaben gelegentlich durchaus geschehen soll, so bleiben Sie hartnäckig und bestehen darauf. Notieren Sie sich den Namen des Beamten der Ihnen dies verweigert, geben nicht nach und verlangen den Dienstvorgesetzten zu sprechen.

Auf keinem Fall sollten Sie sich in ein „nettes“ Gespräch mit dem Polizeibeamten verwickeln lassen, in dem Sie sich irgendwie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen oder überhaupt zu dem angeblichen Vorfall äußern. Diese „nette Plauderei“ hat nämlich oft das Ziel, Ihnen Angaben zur Sache zu entlocken. Jede Äußerung zur Sache kann für Sie aber im Nachhinein nachteilige Folgen haben und sich später als Boomerang erweisen. Auch wenn Sie den Drang verspüren die Sachlage richtig stellen zu wollen, sollten Sie dies unterdrücken. Sie sind allein deshalb festgenommen worden, weil man Sie für dringend tatverdächtig hält und von daher wird man Ihren Ausführungen ohnehin wenig Glauben schenken. Bedenken Sie stets, dass der Sie befragende bzw. sich mit Ihnen unterhaltende Beamte geschult ist und sich in einer für ihn bekannten Situation befindet, Sie aber nicht. Lassen Sie allein Ihren Anwalt entscheiden, ob Angaben gemacht werden oder nicht.

 

 

 

Nun noch einige wichtige Hintergrundinformationen, die Ihnen bekannt sein sollten:

Im Falle einer Festnahme ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls müssen Sie spätestens am Ende des auf Ihre Festnahme folgenden Tages freigelassen oder aber dem Haftrichter unter Vorlage eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehles vorgeführt werden. Der Haftrichter wird sodann überprüfen und eine Entscheidung darüber fällen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft vorliegen. Sieht er diese nicht als gegeben an, so wird er Ihre Freilassung anordnen. Die Vorführung vor dem Haftrichter sollten Sie nie ohne Begleitung eines Rechtsanwaltes geschehen lassen. Nur dieser kann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer U-Haft sowie die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse zutreffend bewerten und weiß was zu tun ist, um die Anordnung einer Untersuchungshaft möglicherweise abzuwenden.

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